- Mit der Absendung/Abholung des Mietgerätes geht die Gefahr der Beförderung auf den Auftraggeber über.
- Die Haftung gilt fort bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Gerät am vom Lieferanten bestimmten Ort eingeht.
- Ab Übernahme des Gerätes haftet allein der Auftraggeber für Schäden, die Dritten entstehen.
- Bei Beschädigungen oder starker Verschmutzung des Mietgerätes, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz (unterlassenes Abdecken bei Spritz-, Maler-, Schweißarbeiten etc.) oder durch sonstiges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, hat der Auftraggeber die Instandsetzungskosten (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) und Reinigungskosten zu tragen.
- Darüber hinaus hat der Auftraggeber die PAV den für die Zeit der Instandsetzung nachweislich entstandenen Mietausfallschaden frei zu zeichnen.
- Hat der Auftraggeber keine Einweisung gefordert, so haftet er für alle Schäden, die nicht entstanden wären, wenn eine Einführung erfolgt wäre.