- Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gerät nach Erhalt ausführlich zu besichtigen
- Etwaige Mängel sind der PAV unverzüglich anzuzeigen
- Mängel, die bei Übergabe nicht ersichtlich waren, sind der PAV unverzüglich schriftlich anzuzeigen
- Bei wesentlichen Defekten har der Auftraggeber das Gerät zur Vermeidung von weiteren Schäden stillzulegen
- Bei Übergabe werden zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet ausschließlich qualifiziertes, geschultes und ausreichend gesichertes Personal am Gerät einzusetzen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor dem Einsatz des Mietgerätes zu prüfen, ob der Standort des Gerätes sowie die An- und Abfahrtswege zum vorgesehenen Einsatzort einen gefahrlosen Einsatz zulassen.
- Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran und nicht über die festgelegte Tragkraft hinaus belastet werden.
- Sollte auch die Bereitstellung von Bedienpersonal Bestandteil des Vertrages sein, so ist der Auftraggeber verpflichtet dieses nur für vertragsgemäße Arbeiten einzusetzen.
- Bei Verkehrsunfällen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Polizei hinzuzuziehen.
- Bei Beschädigung (insbesondere bei Ölverlust) am Mietgerät hat der Auftraggeber unverzüglich umweltschützende Maßnahmen einzuleiten und die PAV unverzüglich über den Ölverlust zu informieren.
- Der Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Mietgegenstände vor Diebstahl, Unterschlagung, Vandalismus oder Manipulation zu schützen.
- Bei längerer Mietzeit hat der Auftraggeber regelmäßig die Betriebsflüssigkeiten zu Überprüfen und ggf. zu erneuern. Dies ist spätestens nach 10 Arbeitstagen der Fall.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietgerät in seine Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich von der PAV zur Verfügung gestellte Gerätschaften ausschließlich nach schriftlicher Genehmigung der PAV an Dritte weiterzugeben.