- Die PAV verpflichtet sich das Mietgerät in betriebsfähigem Zustand dem Auftraggeber am vereinbarten Ort durch den Lieferanten übergeben zu lassen.
- Die PAV ist berechtigt, dem Vertragspartner andere als die vereinbarten Geräte zur Verfügung zu stellen, wenn diese den Anforderungen entsprechen und es dem Auftraggeber zumutbar ist.
- Die PAV ist berechtigt, auch während der Mietzeit das Gerät durch ein Gerät gleicher Art und Güte zu ersetzen, wenn dies dem Auftraggeber zumutbar ist
- Die PAV erklärt sich bereit, einen vom Vertragspartner gewählten Mitarbeiter in die Handhabung des Gerätes einzuweisen.
- Wünscht der Vertragspartner eine solchen Einweisung, so hat er diese ausdrücklich schriftlich anzufordern