- Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen oder andere unvorhersehbare Ereignisse [Seuche oder Pandemien]) an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
- Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert. Im Übrigen gilt § 313 BGB.
- Der Mieter hat für die Stilliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.
- Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme der PAV unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.