- Verträge, die auf eine bestimmte Dauer angelegt sind, sind grundsätzlich unkündbar. Hiervon ausgenommen sind fristlose Kündigungen der PAV aus wichtigem Grund.
- Ein wichtiger Grund liegt immer, aber nicht ausschließlich dann vor, wenn:
- Nach Vertragsabschluss für die PAV erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird;
- Wenn der Auftraggeber, ohne schriftliche Zustimmung der PAV, das Mietgerät oder ein Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet
- Schwerwiegende Verstöße gegen Ziffer V oder VI der AGB vorliegen
- Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit stornieren
- Sollten der PAV hierdurch Kosten entstehen, so sind diese vom Auftraggeber zu ersetzen